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72 Hotline: +49(0)9561/2707-42Datum PR%u00dcFUNGf%u00fcr gewerblich genutzte Fahrzeugegem%u00e4%u00df %u00a757 Abs.1 DGUV 70N%u00e4chste UVV-Pr%u00fcfungPostweg 7, 96450 Coburg, Tel: 09561/774-0Datum UnterschriftPR%u00dcFUNGf%u00fcr gewerblich genutzteFahrzeuge gem%u00e4%u00df%u00a757 Abs.1 DGUV 70N%u00e4chste UVV-Pr%u00fcfungEICHNER >> KFZ-WERKSTATT-FORMULAREFACHM%u00c4NNISCH GEPR%u00dcFT UND DEN VORSCHRIFTEN ENTSPRECHEND DOKUMENTIERTMit dem selbstdurchschreibenden Formular sind Sie f%u00fcr jede UVVPr%u00fcfung (nach den Unfallverh%u00fctungsvorschriften) Ihrer dienstlich genutzten Fahrzeuge bestens gewappnet. Es werden Licht- und Signaleinrichtung, Verglasung, Reifen und Fahrwerk, An- und Aufbauten sowie die Verkehrs- und Arbeitssicherheit im Detail abgefragt. So befinden Sie sich auch rechtlich auf der sicheren Seite!selbstdurchschreibend, DIN A4, mit PerforationVE = 1 Block %u00e1 50 SatzFORMULAR %u201ePR%u00dcFBEFUND / UVV-PR%u00dcFUNG%u201c>>KUNDENDIENST-AUFKLEBER %u201eN%u00c4CHSTE UVV-PR%u00dcFUNG%u201c>>KUNDENDIENST-AUFKLEBER %u201eN%u00c4CHSTE UVV-PR%u00dcFUNG%u201c INDIVIDUELL>>17,60 %u20ac/Block18,20 %u20ac/Rolle 0,23 %u20ac/StBest.-Nr. Preis/Block 9096-00202 %u20ac 17,60Best.-Nr. Preis/Rolle 9220-00077 %u20ac 18,20Best.-Nr. Preis/St 9220-00076 %u20ac 0,23Mit den individualisierbaren EICHNER Kundendienstaufklebern informieren Sie Ihren Kunden zuverl%u00e4ssig %u00fcber die erledigten Arbeiten und %u00fcber n%u00e4chste Termine f%u00fcr weitere Inspektionen sowie anstehende Arbeiten. Gefertigt aus wetterfester Folie bieten sie die optimale Erg%u00e4nzung f%u00fcr besseren Service und Organisation.Lichtecht, hitzebest%u00e4ndig, Wasser-, Benzin- und %u00d6l-abweisend; mit Kugelschreiber oder wasserfestem Stift beschreibbar, ideal geeignet f%u00fcr Motorraum und T%u00fcrrahmen, in praktischer Spenderbox, Ma%u00dfe: 40 x 60 mmVE = 1 Rolle %u00e1 250 AufkleberIndividuelle Kundendienst-Aufkleber, z.B. mit Firmenlogo und frei w%u00e4hlbarer Farbgebung.Mindestabnahme: 500 St%u00fcckFormat: B 40 x H 60 mmDGUV Vorschrift 70 - Fahrzeuge%u00a757 Pr%u00fcfung(1) Der Unternehmer hat Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal j%u00e4hrlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand pr%u00fcfen zu lassen.(2) Die Ergebnisse der Pr%u00fcfung nach Absatz 1 sind schriftlich niederzulegen und mindestens bis zur n%u00e4chsten Pr%u00fcfung aufzubewahren.